Satzung des Schulfördervereins der Johann-Schmid-Grundschule
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen " Schulförderverein der Johann-Schmid-Grundschule". Er ( der Verein ) soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Unterschleißheim.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Johann-Schmid Grundschule in Unterschleißheim zur
Förderung der Erziehung. Des Weiteren die ideelle und finanzielle Förderung / Unterstützung
- der Erziehung und Bildung, sowie
- von schulischen und außerschulischen Veranstaltungen ( z.B. Schulfeste, Sportveranstaltungen, Projekttage )
und
- der Arbeit des Elternbeirats,
jeweils an oben genannter Johann-Schmid Grundschule in Unterschleißheim.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten wegen ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Der Verein fördert Projekte nur dann,
wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder sichergestellt ist, dass der Schulträger seinen Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
werden.
2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist
er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpfllichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten ist. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrags findet nicht statt.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, dann es durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen des Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
4. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in
Verzug ist und diesen Betrag auch nach einmaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des
Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den
Mitgliedsbeitrag einmal jährlich zu leisten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben
werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in der
Beitragsordnung festgesetzt.
3. Näheres regelt die unter Punkt 2 genannte Beitragsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind
- berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag einmal jährlich zu leisten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Kassenwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart( = 3.
Vorsitzenden ), je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur für den Fall, dass der 1. Vorsitzende verhindert ist, diesen vertreten kann. Dem 1.
Vorsitzenden obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Vorstandsmitglied besitzt nach außen Einzelvertretungsbefugnis.
4. Der Kassenwart - im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 1. Vorsitzende - verwaltet das
Vereinsvermögen. Zu Verfügungen über das Vereinsvermögen ist der Kassenwart nach Abstimmung mit mindestens einem der beiden Vorsitzenden alleine berechtigt.
5. Jedes Vorstandsmitglied besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von Spendenbestätigungen.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e)Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Er / Sie ( das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ) bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 11 Kassenprüfung
Der Kassenprüfer (bzw. die Kassenprüferin ) soll mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die
Vermögensverwaltung prüfen.
Der Kassenprüfer ist berechtigt, jederzeit sämtliche Vereinsunterlagen einzusehen. Über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Kassenprüfer
gewählt ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere über
- die Maßnahmen und Projekte des Vereins,
- die Verwendung der Vereinsmittel
- die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers,
- die Beitragsordnung,
- die Entlastung des Vorstands,
- ( sofern erforderlich / für nötig erachtet ) die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
- ( sofern erforderlich / für nötig erachtet ) Satzungsänderungen
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen dann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens
ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleiche Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen gelten als ungültigen Stimmen. Die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist mit jedoch einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu
beschließen. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Unterschleißheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem andren Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07.07.2008 von den Gründungsmitgliedern beschlossen. Inder Sitzung vom
18.07.2008 wurde der § 8 Absatz2, wie in dem zugehörigen Sitzungsprotokoll erläutert, geändert, sowie die Ergänzung dieses erläuternden Satzes beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins beim Amtsgericht München in Kraft.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.